Bisher ging man zweifelsfrei aus, dass ein Engelt oder aber die Übernahme von auf der Immobilie lastenden Krediten durch den Vermögensübernehmer im Rahmen der Immobilienübertragung bei vorweggenommener Erbfolge ein teilentgeltliches Geschäft darstellt. Es wurde das Entgelt bzw. die übernommenen Darlehen dem Gesamtwert der Immobilie gegenübergestellt und in diesem Verhältnis die Gesamttransaktion in eine Schenkung und einen Verkauf aufgeteilt. Das Finanzgericht Niedersachsen zweifelt in seinem Urteil vom 29.5.2024 (3 K 36/24) an dieser Vorgehensweise. Im Urteilsfall wird eine Immobilie mit aktuellem Wert von EUR 210.000 an die Tochter gegen Übernahme der aus dem ursprünglichen Kauf resultierenden Darlehen von rd. EUR 115.000 übertragen. Der ursprüngliche Kaufpreis der Immobilie einschließlich Nebenkosten betrug rd. EUR 140.000. Das Gericht argumentiert hier u.a. wie folgt: da das Entgelt in Form der übernommenen Darlehen unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegt, kann keine Veräußerung i.S. § 23 EStG (Spekulationsgeschäft) vorliegen, weil sonst ja (durch die Aufteilung Kauf und Schenkung) ein fiktiver Spekulationsgewinn versteuert würde, wo tatsächlich gar kein Gewinn vorliegt (übernommenes Darlehen niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten). Im Revisionsverfahren IX R 17/24 wird jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.