Alleine die Nutzungsmöglichkeit einer betrieblichen Immobilie stellt noch keine vGA dar

Immer wieder beschäftigen sog. „verdeckte Gewinnausschüttungen“ (vGA), also Vorteilszuwendungen von Kapitalgesellschaften in Ihrer Gesellschafter die Finanzgerichte. vGA führen dazu, dass der mit der Vorteilszuwendung zusammenhängende Aufwand bei der Gesellschaft nicht abziehbar ist und vom Gesellschafter hingegen zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01. Oktober 2024, VIII R 4/21 entschieden, dass alleine die theoretische Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie noch keine vGA darstellt, solange keine tatsächliche Nutzung erfolgt. Im Urteilsfall handelte es sich um eine leerstehende Immobilie, die verkauft werden sollte.

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