Privatleute müssen Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis widersprechen

Erhalten Privatleute aufgrund Vereinbarung eine Gutschrift von einem Unternehmen und ist in dieser Gutschrift Umsatzsteuer ausgewiesen, müssen die Empfänger der Gutschrift dieser nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG unverzüglich widersprechen. Ansonsten schulden Sie diese Steuer dem Finanzamt gegenüber. Aber wichtig: nicht jeder umgangssprachlich als Gutschrift bezeichneter Beleg ist auch tatsächlich eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne. Gerade wenn z.B. aufgrund Rückgabe von Artikeln o.ä. eine zuvor gestellte Rechnung rückgängig gemacht wird, handelt es sich hier nicht um eine Gutschrift i.e.S., sondern formal um eine „Rechnungskorrektur“ oder „Stornorechnung“, für die nach Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE ein Widerspruch nicht notwendig ist.

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