Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien ab 17. Februar 2025 verschärft

Nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) galt schon bisher eine Einschränkung betr. der Zahlung von Immobilienkaufpreisen, was Barzahlung oder z.B. Zahlung mit Kryptowährungen betraf.

Interessant sind aber auch folgende neuen Meldetatbestände, nach denen eine Meldung erforderlich ist, wenn der Kaufpreis

  • um mehr als 25 Prozent von dem tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht, soweit die Differenz nicht auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht,
  • vollständig oder teilweise später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung beim Grundbuchamt erbracht werden soll, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht,
  • innerhalb von zwei Jahren nach vorangegangenem Erwerb zu einem Preis weiterveräußert wurde oder werden soll, der erheblich von dem vorherigen Preis abweicht, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht, oder
  • innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem Erwerb wieder an den vorherigen Eigentümer oder einen vorherigen Anteilsinhaber veräußert wurde oder werden soll, ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht.

Wie diese Vorschriften ausgelegt werden, ist noch nicht bekannt.

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