Nachweis eines niedrigeren Bodenwerts/Grundsteuerwertes durch Gutachten

Nach § 38 Abs. 4 LGrStG Baden-Württemberg kann per Gutachten (zu den Anforderungen vgl. u.a. das hierzu von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe herausgegebene Merkblatt) ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden, als sich dieser nach der standardisierten Bewertung nach dem Bodenrichtwert ergibt. Grundsätzlich erfolge eine Anpassung für die Zeit ab Beginn des folgendenen Jahres bis zum nächsten sog. Hauptfeststellungszeitpunkt (nach § 15 Abs. 1 LGrStG ist dieser 7 Jahre nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt).

Für das Jahr 2025 bzw. den Stichtag 1.1.2025 findet sich im Internet auf Seiten der Finanzverwaltung Baden-Württemberg folgende Sonderregelung: Bei angefochtenen Grundsteuerwertbescheiden kann stets auch rückwirkend ein niedrigerer Wert per Gutachten nachgewiesen werden, bei nicht angefochtenen Bescheiden ist ein rückwirkende Wertanpassung auf den 1.1.2025 möglich, wenn das Gutachten nachweislich bis 30.6.2025 beauftragt wurde. Zwar gibt es keine konkrete Frist für den sodann zu erfolgenden Anpassungsantrag an das Finanzamt, vorsorglich sollte die Absicht zur Änderung und die erfolgte Beauftragung eines Gutachtens dem Finanzamt jedoch immer auch unmittelbar erfolgen.

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