Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem am 27.2.2025 veröffentlichten Urteil V R 16/22 mit im Mietvertrag/Dauermietrechnung durch den Grundstücksverkäufer fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Mieten beschäftigt. Solange eine Anpassung des Mietvertrags/ der Dauermietrechnung durch den Erwerber nicht erfolgt, ist der fehlerhafte Ausweis aus der laufenden Miete danach § 14c UStG nicht dem Erwerber anzulasten. Leider hat der BFH die Frage offen gelassen, ob nach § 75 AO eine Haftung für Steuern des Veräußerers beim Erwerber entstehen kann.