Früher wurde stets vor der sog. „Scheinselbständigkeit“ von freien Mitarbeitern gewarnt, die dazu führte, dass für Zwecke der Sozialversicherung ein freier Mitarbeiter wie ein Angestellter galt und entsprechend für die Vergütungen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren.
Neben der zwischenzeitlich bestehenden Möglichkeit, insoweit Statusfeststellungen durch die Sozialversicherungsträger durchführen zu lassen, ist die Prüfung freier Mitarbeiter wieder verstärkt in den Fokus der Sozialversicherungsprüfungen gerückt. Wie zuletzt vom LSG Niedersachen-Bremen mit Urteil vom 24.10.2024 L 12 BA 9/23 ist dabei jeder Auftrag einzeln zu beurteilten, es kann danach sogar vorkommen, dass ein (freier) Mitarbeiter im Verhältnis zum gleichen Auftraggeber teilweise als selbständig tätig, teilweise als abhängig beschäftigt (mit Sozialversicherungspflicht) zu beurteilen ist.