Steuerlicher Nachweis von Krankheitskosten bei E-Rezept

Krankheitskosten sind nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn es sich um zwangsläufige Aufwendungen handelt und die Kosten die sog. einkommensabhängige zumutbare Belastung übersteigen.

Mit der Zwangsläufigkeit sind medizinisch notwendige Kosten verknüpft, so dass z.B. nicht alle in der Apotheke gekauften Medikamente abgezogen werden können, sondern nur ärztlich verordnete Medikamente. Bisher konnte dies recht einfach anhand des auf den Steuerpflichtigen ausgestellten Rezepts erfolgen. Durch die Einführung des sog. E-Rezepts ist dies in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Daher ist auf dem Kassenbeleg der Apotheke nunmehr nach dem BMF-Schreiben vom 26.11.2024 u.a. der Name des „Patienten“ und die Art des zugrundeliegenden Rezepts anzugeben.

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