Solar-/PV-Anlagen

Grundsätzlich führen gewerblichen Einnahmen, also auch solche aus der Einspeisung von Strom durch Privathaushalte, zu einer IHK-(Zwangs-)Mitgliedschaft. Seit dem Jahr 2022 regelt § 3 Nr. 32 GewStG, dass solche Anlagen nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn sich deren Tätigkeit ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt. In der Folge ist insoweit auch von keiner IHK-Mitgliedschaft auszugehen. Die IHK Stuttgart verschickt aktuell hierzu Fragebögen um zu erheben, ob Anlagen mit weniger oder mehr als 30 KW betrieben werden.

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