Aktuell veröffentlichen immer mehr Kommunen die Bodenrichtwerte 2024. Unbeachtet der noch anhängigen Verfahren zur Neuregelung der Grundsteuer ab 2025 gibt es im Grundsteuergesetz Baden-Württemberg eine teilweise unbekannte Regelung in § 16 Abs. 1 LGrStG: „Der Grundsteuerwert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Euro ermittelte und auf volle hundert Euro abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15 000 Euro abweicht.“ Zumindest in der aktuellen Phase sinkender Immobilienpreise und damit Bodenrichtwerte ist es beispielsweise in Stuttgart kein Einzelfall, dass die Bodenrichtwerte 2024 um EUR 250 pro qm oder mehr gegenüber 2022 gefallen sind. Dies bedeutet, dass bereits ab einer Grundstücksgröße von 61qm eine Anpassung des Grundsteuerwerts beantragt werden kann.