Zuletzt haben die Arbeitsämter verstärkt die Auszahlungen von Kurzarbeitergeld in der „Corona-Krise“ ab 2020 geprüft, was erheblichen Arbeitsaufwand verursacht hat. Mit einem neuen § 421c SGB III wurde zum Jahresende 2022 eine Neuregelung geschaffen, dass in Fällen, in denen die Auszahlung des Kurzarbeitergelds EUR 10.000 in der Summe nicht überstieg, auf eine solche Prüfung verzichtet werden kann.