Pauschalversteuerung nach § 37b EStG führt nur bei zeitnaher Durchführung zur sozialversicherungsrechtlichen Begünstigung

Grundsätzlich sind pauschalversteuerte Bezüge (z.B. für Firmenveranstaltungen) nur dann sozialversicherungsrechtlich begünstigt, wenn die Pauschalversteuerung zeitnah zum Entstehen der Bezüge tatsächlich durchgeführt wird. Dies hat das Bundessozialgericht am 23.4.2024 entschieden. Im Urteilsfall ging es um eine Firmenveranstaltung im September eines Jahres, für welche die Pauschalversteuerung erst im März des Folgejahres erfolgte. Spätestens ab Ende Februar des Folgejahres sind die Abrechnungen des Vorjahres sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich nicht mehr änderbar, so dass auch eine Pauschalversteuerung nicht mehr rückwirkend möglich ist und entsprechend auch die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung nicht mehr erlangt werden kann.

Share the Post:

Sie erreichen uns auch immer online.

Wir sind digitale DATEV-Kanzlei