Viele werden es kennen. Im Rahmen der Außen-/Betriebsprüfung des Finanzamts wurden Kompromisse mit dem Prüfer geschlossen, selbst wenn man diese nicht immer für vollständig korrekt hält (eben um die Prüfung abgeschlossen zu bekommen). Für die Folgejahre begann „das Spiel“ neu in der Hoffnung, in einer Folgeprüfung bessere Ergebnisse zu erzielen. Der Gesetzgeber hat nun den § 153 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) eingeführt. Danach MUSS der Steuerpflichtige bzw. dessen Steuerberater vereinfacht gesagt dem Finanzamt nach bestandskräftigem Abschluss der Betriebsprüfung offenlegen, welche Feststellungen oder Kompromisse mit dem Prüfer auch in den Folgejahren abweichend berücksichtigt wurden oder werden und damit dem Finanzamt mögliche Beanstandungen für Folgejahre „auf dem Silbertablett“ präsentieren. Die Nichtbeachtung der Vorschrift kann bei entsprechender Aufdeckung durch das Finanzamt zu Lasten des Steuerpflichtigen und seines Beraters geahndet werden.