Künstlersozialkasse (KSK)-Abgaben nicht vergessen: alle Jahre wieder!

Gerne übersehen, durch die Künstlersozialkasse oder die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung konsequent verfolgt. Jedes Unternehmen, welches Kreativ-/ Werbeleistungen für mehr als EUR 450 p.a. bezieht (auf die Häufigkeit kommt es nicht an) und bei denen der Dienstleister nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft organisiert ist (also ein selbständiges Einzelunternehmen betreibt) ist hiervon betroffen. Dies betrifft u.a. auch die (Neu-)Gestaltung der Homepage, von Flyern uvm. Die entsprechend Meldung ist gesammelt durch den Auftraggeber (!) einmal jährlich nach Ablauf eines Jahres vorzunehmen, für 2023 ist die Meldung bis spätestens 21. Mai 2024 vorzunehmen., und natürlich auch vom Auftraggeber unmittelbar an die Künstlersozialkasse zu entrichten!

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