Wir haben bereits mehrfach über die Inflationsausgleichsprämie für Mitarbeiter berichtet. Grundsätzlich darf diese auch an Gesellschafter-Geschäftsführer und denen nahestehende Personen gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlung fremdüblich ist (also auch weiteren Mitarbeitern gezahlt wird), der Geschäftsführerdienstvertrag vorsieht, dass auch steuerfreie Leistungen gezahlt werden können, die das Gesetz für Arbeitnehmer vorsieht oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Zahlung der Prämie vorliegt. Ansonsten besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert.