Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerkerleistungen nach § 35a EStG auch bei Mietern

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde vor einigen Jahren eingeführt, dass der Arbeitslohnanteil aus sog haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen zu 20% steuermindernd berücksichtigt werden kann. Voraussetzung hierfür, ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung und die nachweisbar unbare Zahlung der Rechnung (z.B. per Überweisung). Mit Urteil vom 20.4.2023 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Mieter auch für solche Kosten die Ermäßigung nach § 35a EStG geltend machen können, die durch den Vermieter beauftragt (und im ersten Schritt bezahlt) werden und sodann im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Der Mieter hat insoweit gegenüber dem Vermieter Anspruch auf Herausgabe der dazu notwendigen Nachweise bzw. der Vermieter muss die hierfür notwendigen Angaben regelmäßig in der Nebenkostenabrechnung separat ausweisen.

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