Zumindest dann, wenn das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgabe angesetzt werden soll, gibt es eine vielfach unbekannte Regelung zur Dokumentation der Aufwendungen. Nach § 4 Abs. 7 EstG sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen, damit diese abgezogen werden können. Dabei reicht es nicht, nur die dazugehörigen Belege getrennt abzulegen oder abzuspeichern. Zudem müssen die Aufzeichnungen innerhalber von 10 Tagen bis 1 Monat nach Anfall der Kosten geführt werden, es reicht auch nicht, die Kosten innerhalb der Buchhaltung erst im Rahmen des Jahresabschlusses zu separieren. Diese Gesetzesregelung wurde durch das Hessische Finanzgericht, 10 K 1672/19, bestätigt und ist nun Gegenstand einer Revision vor dem Bundesfinanzhof (VIII 6/24).