Bislang wird im Grundmodell der Gewerbeertrag um 1,2% des gewichteten Einheitswerts des betrieblichen Grundbesitzes gekürzt. Ab 2025 wird der Einheitswert durch die Grundsteuerreform nicht mehr dergestalt festgestellt, wie dies in der Vergangenheit war. Durch die unterschiedlichen Berechnungsansätze zur Ermittlung des Grundsteuerwerts, war es auch wenig zielführend, diesen als Basis für die Gewerbesteuerkürzung heranzuziehen. Entsprechend soll das Gewerbesteuergesetz ab 2025 dahingehend geändert werden, dass der gewerbesteuerpflichtige Gewerbeertrag um den als Betriebsausgabe erfassten Betrag der Grundsteuer gekürzt wird. Änderungen des Grundsteuerhebesatzes führen dann automatisch zu einer Änderung des Kürzungsbetrags.