Grundsätzlich führt die Gewährung eines Darlehens einer Gesellschaft, z.B. einer GmbH, an ihren Gesellschafter zu keinen unmittelbaren Steuerfolgen (genauso wie ein Bankdarlehen keine unmittelbaren Steuerfolgen auslöst). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn bereits bei Darlehensgewährung davon auszugehen ist, dass – z.B. aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters mit einer Darlehensrückzahlung nicht zu rechnen ist. So wie eine Bank in dieser Situation sicherlich kein Darlehen gewähren würde, gilt auch das Darlehen der Gesellschaft in diesem Fall nicht als fremdüblich und ernsthaft vereinbart. Bereits die Darlehensauszahlung gilt in diesem Fall als sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), ist somit wie eine Gewinnausschüttung der Gesellschaft beim Gesellschafter zu versteuern.
Im Anschluss an verschiedene Bundesfinanzhof(BFH)-Urteile (u.a. VIII R 32/12, I R 6/89) beschäftigt sich aktuell der BFH einmal wieder mit solchen Darlehensgewährungen (VIII R 10/24).