Mit Urteilen vom 11.6.2024 hat das Finanzgericht Stuttgart die Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg auf Basis des Bodenrichtwerts für Zwecke der Grundsteuerreform als verfassungsgemäß beurteilt. Gleichzeitig wurde jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, so dass davon auszugehen ist, dass die Urteile nichts rechtskräftig werden.