Aktuell kursieren verschiedene Meinungen, die ein Risiko sehen, wenn das Familienheim durch mehrere Personen/Ehegatten als (e)GbR gehalten wird, dass insoweit bei einer Übertragung die schenkung-/erbschaftsteuerliche Familienheimbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden kann. Das FG München hat in seinem Urteil vom 21.6.2023 (4 K 1639/21) auch in solchen Fällen die Anwendbarkeit der Begünstigung grundsätzlich bejaht. Aktuell ist die Revision zu dieser Frage unter Az II R 18/23 vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Es wird daher empfohlen, vor einer Übertragung des in der Rechtsform der GbR gehaltenen Anteils steuerliche Beratung einzuholen.