Fahrtkostenerstattung an Großeltern für Kinderbetreuung steuerlich abziehbar

Übernehmen die Großeltern (oder auch andere Angehörige) eine feste Rolle in der Betreuung der Enkel, kann die Erstattung der Fahrtkosten hierfür durch die Eltern in der Einkommensteuererklärung der Eltern als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden. Voraussetzung hierfür, wie finanzgerichtlich entschieden, dass ein „Betreuungsvertrag“ abgeschlossen wird, der u.a. die regelmäßige Betreuung regelt. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist nicht notwendig. Wichtig für die Großeltern: die Fahrtkostenerstattung gilt als Auslagenersatz und muss nicht umgekehrt von den Großeltern versteuert werden.

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