Erhöhung der Gebäude-AfA durch Nutzungsdauer-Gutachten soll eingeschränkt werden

Grundsätzlich sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) für Zwecke der Abschreibungsermittlung fest definierte Nutzungsdauern von Gebäuden vor. Gleichzeitig konnte zuletzt durch Gutachen (sog. Restnutzungsdauergutachten) nachgewiesen werden, dass die Nutzungsdauer deutlich niedriger ist als nach den Sätzen des EStG. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2024 vom 8.10.2024 sollen diese Möglichkeit ab 2025 stark eingeschränkt werden. Danach soll u.a. normiert werden, dass entsprechende Gutachten zwingend auf einer Vorortbesichtigung beruhen müssen. Damit sollen Gutachten von reinen Onlineanbietern ausgeschlossen werden, gleichzeitig werden Gutachten so teurer und der erzielbare Vorteil sinkt. Daneben darf dann ein Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung nur noch eine Nutzungsdauer von max. 20% der normierten Nutzungsdauer haben (statt der normierten Nutzungsdauer von 50 Jahren somit nur noch max. 10 Jahre). Dadurch wird auch hiermit der Anwendungsfall von Nutzungsdauergutachten stark eingeschränkt. Es ist noch offen, ob diese Änderung des Bundesrates tatsächlich ins das finale Gesetz einfließt.

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