Erhaltungsrücklage auch weiterhin erst bei Verwendung durch die WEG Werbungskosten?

Bisher war unstrittig: Die Zahlungen des Eigentümers in die Erhaltungsrücklage (früher auch als Instandhaltungsrücklage bezeichnet) sind erst dann als Werbungskosten beim vermietenden Eigentümer zu berücksichtigen, wenn diese aus er Erhaltungsrücklage entnommen und „verwendet“ werden. Die begründete die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung damit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kein rechtlich eigenständiges Subjekt ist und die Rücklage rechtlich damit immer noch (anteilig) dem jeweiligen Eigentümer gehört. Seit dem Jahr 2020 gilt die WEG aber als voll rechtsfähiges Subjekt. Die Finanzverwaltung und auch einzelne Finanzgerichte sehen hierdurch keine Änderung bei der Abziehbarkeit der Beiträge zur Erhaltungsrücklage. Aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts Nürnberg ist dies jedoch aktuell Gegenstand der Prüfung durch den Bundesfinanzhof (IX R 19/24), ob nicht doch Werbungskosten bereits im Zeitpunkt der Einzahlung in die Erhaltungsrücklage vorliegen können.

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