Erbschaftsteuerstundung nach § 28 ErbStG bei Wohnimmobilien

Bereits bisher kann die Erbschaftsteuer für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien oder Wohnungen, die selbst genutzt werden sollen, auf bis zu 10 Jahre bzw. die Dauer der Selbstnutzung gestundet werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass Immobilien nur wegen der daraus resultierenden Erbschaftsteuer (not)verkauft werden müssen. Durch das aktuell noch durch den Bundesrat zu beschließende Jahressteuergesetz 2024 soll diese Stundungsmöglichkeit ausgeweitet werden. Danach sollen dann auch Immobilien begünstigt sein, für welche eine Vermietung erst nach Erbanfall beabsichtigt ist (z.B. die bisher vom Erblasser bewohnte Wohnung) bzw. für jegliche vom Erben selbst genutzte Wohnimmobilie.

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