Mit Datum vom 15. Oktober 2024 erging das BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Vieles davon war bereits im Voraus bekannt, auf zwei interessante Aussagen des Schreibens wollen wir an dieser Stelle jedoch hinweisen:
- Dauerrechnungen: vor dem 1.1.2027 ausgestellte Dauerrechnungen (in bisheriger Form) gelten solange fort, bis diese ohnehin (inhaltlich) zu ändern sind, bis dahin ist nicht nochmals eine Dauerrechnung als E-Rechnung bereitzustellen.
- Die E-Rechnung muss nicht zwingend per E-Mail übermittelt werden, es geht auch eine Bereitstellung des Datensatzes über Internetportal oder zentraler Speicherort. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass theoretisch sogar die Übersendung der E-Rechnung auf einem USB-Stick zulässig wäre.