Die ab 2025 geltenden Regelungen zur E-Rechnung gelten auch für Vermieter und Betreiber von PV-Anlagen. Selbst wenn nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze (z.B. von Wohnungen) erzielt werden oder nur einem Umsatzsteuersatz von 0% unterliegende Einspeisevergütungen, liegt dennoch eine Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG vor. In der Folge sind auch diese Personengruppen verpflichtet, ab 2025 E-Rechnungen empfangen zu können. Dies heißt – über die Übergangsfristen hinaus – jedoch nicht zwingend, dass auch E-Rechnungen erstellt und versandt werden müssen. Eine Vielzahl steuerfreier Umsätze, z.B. solche aus Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG unterliegen nicht der Pflicht zur Versendung von E-Rechnungen.