Grundsätzlich sehen die Regelungen zu den „Corona-Hilfen“ vor, dass innerhalb vorgegebener Fristen eine sog. Schlussabrechnung zu erstellen ist, anhand derer geprüft wird, ob die Hilfe zurecht und in richtiger Höhe ausbezahlt wurde. Am Beispiel der sog. „Neustarthilfe“ hat jetzt das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Urteil vom 8. Juli 2024 (W 8 K 24.111) entschieden, dass es rechtmäßig ist, wenn die Hilfe komplett zurückgefordert wird, weil die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Dies wird u.a. damit begründet, dass bereits im ursprünglichen Bescheid zur (vorläufigen) Bewilligung auf die vollständige Rückzahlung bei nicht fristgerechter Schlussabrechnung hingewiesen wurde, so dass es insoweit keiner separaten Anmahnung der fehlenden Abrechnung bedurfte.