Verstärkt stellen die Finanzämter die Frage: werden auch alle umlagefähigen Kosten von Immobilien auch an die Mieter abgerechnet? Um dies noch besser durch das Finanzamt überwachen zu können, müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sowohl die von Mietern vereinnahmten Betriebskostenzahlungen in der Steuererklärung weiter aufgegliedert werden, wie auch die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallenden Kosten weitergehend aufgegliedert werden müssen.
Damit folgt der Fiskus dem Grundsatz, dass niemand aus wirtschaftlichen Gründen heraus dem Mieter etwas schenkt, grundsätzlich also stets alle umlagefähigen Kosten auch abrechnet. Im Umkehrschluss unterstellt der Fiskus, dass eine fehlende Umlage der Kosten aus einer anderen Intention heraus erfolgt, mit der Folge, dass insoweit auch die anfallenden Kosten nicht steuerlich abgezogen werden können.