„Bargeldverbot“ bei Immobilientransaktionen

Zum Jahresende 2022 wurde eine Verschärfung in § 16a Geldwäschegesetz auf den Weg gebracht, dass die Bezahlung von Immobilienkäufen und Anteilen an Immobiliengesellschaften mit Bargeld, Kryptowährungen, Gold, Platin oder Edelsteinen verbietet. Zudem sollen Immobiliendaten aus den Grundbüchern auch ins Transparenzregister übernommen werden. Ggf. soll sogar eine sog. Immobilientransaktionsdatenbank geschaffen werden.

Share the Post:

Sie erreichen uns auch immer online.

Wir sind digitale DATEV-Kanzlei