Auch verbilligte Darlehen zwischen Angehörigen sind eine Schenkung/schenkungsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 31. Juli 2024 (II R 20/22) bestätigt, dass auch der verbilligte Zinssatz in einem ansonsten ordnungsgemäß vereinbarten und durchgeführten Darlehen zwischen Angehörigen eine Schenkung darstellt. Der Bundesfinanzhof zieht hierbei den marktüblichen Zinssatz zugrunde, den der Darlehensnehmer also für ein Darlehen bei der Bank bezahlt hätte.

Die Schenkung gilt dabei auch bei langfristig laufenden Darlehen im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung als gewährt, es wird also die Zinsersparnis der gesamten Darlehenslaufzeit zusammengerechnet. Dies ist aus zwei Gesichtspunkten relevant: Zwischen Eltern und Kinder beispielsweise sind oftmals die schenkungsteuerlichen Freibeträge bereits ausgeschöpft, soweit Darlehen z.B. zwischen Geschwistern oder anderen Angehörigen gewährt werden, ist der Freibetrag teilweise nur bei EUR 20.000 in 10 Jahren, was in der Gesamtbetrachtung des Darlehens schnell ausgeschöpft sein kann und so dann Schenkungsteuer entsteht.

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