Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerkerleistungen nach § 35a EStG auch bei Mietern

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde vor einigen Jahren eingeführt, dass der Arbeitslohnanteil aus sog haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen zu 20% steuermindernd berücksichtigt werden kann. Voraussetzung hierfür, ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung und die nachweisbar unbare Zahlung der Rechnung (z.B. per Überweisung). Mit Urteil vom 20.4.2023 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Mieter auch für solche […]