Geschenke gehören zum Familienalltag, gerade zu besonderen Anlässen. Steuerlich sind sie jedoch nicht immer unbedenklich. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt, wo die Grenze für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke liegen kann.
Der Fall
Ein Vater schenkte seinem Sohn über Jahre hinweg mehrfach Geldbeträge, darunter zu Ostern 2015 einen Betrag von 20.000 Euro. Der Sohn hielt diese Zuwendung für ein übliches Gelegenheitsgeschenk und damit für steuerfrei und nicht auf die schenkungsteuerlichen Freibeträge anzurechnen. Das Finanzamt sah das anders und setzte Schenkungsteuer fest. Auch Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Die Entscheidung
Das Gericht stellte klar, dass es für die Frage, ob ein Geschenk „üblich“ ist, auf die allgemeine Verkehrsanschauung ankommt. Die Vermögensverhältnisse von Schenker oder Beschenktem spielen dabei keine Rolle. Bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls war ein Ostergeschenk von 20.000 Euro kein übliches Gelegenheitsgeschenk mehr.
Was Sie beachten sollten
- Ist der Betrag nach allgemeiner Verkehrsanschauung noch vertretbar?
- Wie hoch sind alle Zuwendungen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums?
- Sind Freibeträge bereits ausgeschöpft?
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Bei Fragen zu Schenkungen oder Erbschaftsteuer beraten wir Sie gerne individuell.