Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17. September 2025 (Az. 4 K 221/25) entschieden, dass ein Wohnmobil, das unter der Woche am Beschäftigungsort abgestellt und regelmäßig für die Familienheimfahrten genutzt wird, keinen doppelten Haushalt begründet.
Ein Arbeitnehmer hatte die zeitanteilige Abschreibung für sein Wohnmobil, Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für Einrichtungsgegenstände sowie 17 wöchentliche Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Das Gericht stellte zwar klar, dass ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Beschäftigungsort geeignet sein kann. Wird es jedoch regelmäßig zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz bewegt, fehlt es an der erforderlichen dauerhaften Bindung der Zweitunterkunft an den Beschäftigungsort. Die Kosten des Wohnmobils konnten daher nicht als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden.
Anerkannt wurden lediglich die wöchentlichen Fahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Entscheidung zeigt: Für die steuerliche Anerkennung kommt es nicht allein auf die Ausstattung des Wohnmobils, sondern maßgeblich auf dessen tatsächliche Nutzung und die dauerhafte Zuordnung zum Beschäftigungsort an.