Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (IV R 29/23) klargestellt: Wird eine Gewinnfeststellungserklärung verspätet abgegeben, ist der Verspätungszuschlag grundsätzlich zwingend festzusetzen. Das gilt auch dann, wenn in der Gewinnfeststellungserklärung selbst keine Steuer festzusetzen ist und die Einkommensteuer der Beteiligten aufgrund bereits geleisteter Vorauszahlungen nicht zu einer Nachzahlung führt.
Die für Einkommensteuererklärungen geltende Ausnahme, nach der bei ausreichenden Vorauszahlungen grundsätzlich kein verpflichtender Verspätungszuschlag entsteht, greift bei Gewinnfeststellungserklärungen nicht. Maßgeblich ist vielmehr die positive Summe der festgestellten Einkünfte. Der Verspätungszuschlag wird pauschal für jeden angefangenen Verspätungsmonat berechnet.
Für Personengesellschaften und ihre Beteiligten bedeutet dies: Die fristgerechte Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung bleibt entscheidend – unabhängig davon, ob auf Ebene der Gesellschafter eine Einkommensteuernachzahlung entsteht. Eine behördliche Fristverlängerung kann die zwingende Festsetzung verhindern.