BFH: Auch Verluste durch Untreue können Betriebsausgaben sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (X R 21/23) klargestellt, dass Verluste durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass der Vermögensverlust objektiv dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist.

Allein der Umstand, dass der Schaden durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt den Betriebsausgabenabzug nicht aus. Entscheidend ist vielmehr eine sorgfältige Gesamtbetrachtung: Hätte auch ein fremder Mitarbeiter unter vergleichbaren Umständen den Schaden verursachen können? Welche betrieblichen Kontrollmechanismen bestanden? Und war das Geld nachweisbar betrieblichen Zwecken gewidmet?

Im konkreten Fall verwies der BFH das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer nachvollziehbaren Dokumentation und angemessener interner Kontrollen – insbesondere bei hohen Barzahlungen.

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