Inflationsausgleichsprämie bis 31. Dezember 2024 auszahlen

Die Regelung des § 3 Nr. 11c EStG, wonach eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 steuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann, endet am 31. Dezember 2024. Interessant für Unternehmen, die Ihre Gehälter erst nachschüssig im Folgemonat auszahlen: Das Gesetz regelt klar, dass die Prämie in der Zeit bis 31. Dezember 2024 gewährt und auch ausbezahlt werden muss, bei nachschüssiger Lohnzahlung reicht es dann nicht, wenn die Prämie erst im Januar 2025 für Dezember 2024 ausbezahlt wird. Die FAQs des Bundesfinanzministerium enthalten hier zudem den Hinweis, dass hier das Zuflussprinzip der §§ 11, 38 EStG gilt. Dem Sinn und Zweck nach ist die Inflationsausgleichsprämie eine Sonderzahlung und damit kommt es auf den tatsächlichen Zuflußzeitpunkt an.

Wir empfehlen daher, die Inflationsausgleichsprämie auf jeden Fall noch in diesem Jahr zur Auszahlung zu bringen.

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