Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 27/23) den Umfang der Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zugunsten von Erben konkretisiert.
Maßgeblich ist nicht nur das einzelne Flurstück, auf dem sich das Wohngebäude befindet. Entscheidend ist vielmehr die im Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts ausgewiesene wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dazu können auch mit dem Familienheim gemeinsam genutzte Garten- oder Wegeflächen gehören.
Im entschiedenen Fall erhöhte sich dadurch der steuerlich begünstigte Wert des Familienheims auf rund EUR 1,17 Mio.. Die Begrenzung der Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 m² bleibt jedoch bestehen. Ebenso gilt weiterhin: Wird das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken genutzt oder werden begünstigte Teilflächen veräußert, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen.