Mehr Abschreibung für vermietete Wohnungen – auch wenn sie im selben Haus liegen

Mehr Abschreibung für vermietete Wohnungen – auch wenn sie im selben Haus liegen

Wer eine vermietete Immobilie besitzt, kann die Anschaffungskosten steuerlich abschreiben. Das Gesetz sieht standardmäßig 2 % pro Jahr vor – doch wer nachweist, dass ein Gebäude schneller an Wert verliert, darf eine kürzere Nutzungsdauer und damit eine höhere Abschreibung ansetzen. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Restnutzungsdauergutachten.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 3. Dezember 2025 – Az. 2 K 86/22 entschieden, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedliche wirtschaftliche Restnutzungsdauern haben. Entscheidend ist der Modernisierungsstand der einzelnen Wohneinheit – nicht die gemeinsame Außenhülle. Ein fachgerechtes Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist vom Finanzamt anzuerkennen.

Fazit: Es lohnt sich, die tatsächliche Restnutzungsdauer gutachterlich prüfen zu lassen – gerade bei älteren oder wenig modernisierten Wohnungen kann dies die jährliche Steuerersparnis erheblich steigern. Sprechen Sie uns gerne an.

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