# Nichtbeachtung von Prüfungsfeststellungen in Folgejahren muss offengelegt werden

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- Published: 2025-02-03T07:00:00+00:00
- Author: Florian Saemann

Viele werden es kennen. Im Rahmen der Außen-/Betriebsprüfung des Finanzamts wurden
Kompromisse mit dem Prüfer geschlossen, selbst wenn man diese nicht immer für vollständig
korrekt hält (eben um die Prüfung abgeschlossen zu bekommen). Für die Folgejahre
begann „das Spiel“ neu in der Hoffnung, in einer Folgeprüfung bessere Ergebnisse
zu erzielen. Der Gesetzgeber hat nun den § 153 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) eingeführt.
Danach MUSS der Steuerpflichtige bzw. dessen Steuerberater vereinfacht gesagt dem
Finanzamt nach bestandskräftigem Abschluss der Betriebsprüfung offenlegen, welche
Feststellungen oder Kompromisse mit dem Prüfer auch in den Folgejahren abweichend
berücksichtigt wurden oder werden und damit dem Finanzamt mögliche Beanstandungen
für Folgejahre „auf dem Silbertablett“ präsentieren. Die Nichtbeachtung der Vorschrift
kann bei entsprechender Aufdeckung durch das Finanzamt zu Lasten des Steuerpflichtigen
und seines Beraters geahndet werden.
