# Künstlersozialkasse (KSK)-Abgaben nicht vergessen: alle Jahre wieder!

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- Published: 2024-04-26T08:28:23+00:00
- Author: Florian Saemann

Gerne übersehen, durch die Künstlersozialkasse oder die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung
konsequent verfolgt. Jedes Unternehmen, welches Kreativ-/ Werbeleistungen für mehr
als EUR 450 p.a. bezieht (auf die Häufigkeit kommt es nicht an) und bei denen der
Dienstleister nicht in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft organisiert
ist (also ein selbständiges Einzelunternehmen betreibt) ist hiervon betroffen. Dies
betrifft u.a. auch die (Neu-)Gestaltung der Homepage, von Flyern uvm. Die entsprechend
Meldung ist gesammelt durch den Auftraggeber (!) einmal jährlich nach Ablauf eines
Jahres vorzunehmen, für 2023 ist die Meldung bis spätestens 21. Mai 2024 vorzunehmen.,
und natürlich auch vom Auftraggeber unmittelbar an die Künstlersozialkasse zu entrichten!
