# Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerkerleistungen nach § 35a EStG auch bei Mietern

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- Published: 2024-08-08T10:26:35+00:00
- Author: Florian Saemann

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde vor einigen Jahren eingeführt, dass der Arbeitslohnanteil
aus sog haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen zu 20% steuermindernd
berücksichtigt werden kann. Voraussetzung hierfür, ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Rechnung und die nachweisbar unbare Zahlung der Rechnung (z.B. per Überweisung).
Mit Urteil vom 20.4.2023 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Mieter auch 
für solche Kosten die Ermäßigung nach § 35a EStG geltend machen können, die durch
den Vermieter beauftragt (und im ersten Schritt bezahlt) werden und sodann im Rahmen
der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Der Mieter hat insoweit
gegenüber dem Vermieter Anspruch auf Herausgabe der dazu notwendigen Nachweise bzw.
der Vermieter muss die hierfür notwendigen Angaben regelmäßig in der Nebenkostenabrechnung
separat ausweisen.
