# Familienheim: Steuerbefreiung kann auch Garten- und Wegeflächen umfassen

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- Published: 2026-08-18T06:59:38+00:00
- Author: Florian Saemann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 27/23) den Umfang 
der Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zugunsten
von Erben konkretisiert.

Maßgeblich ist nicht nur das einzelne Flurstück, auf dem sich das Wohngebäude befindet.
Entscheidend ist vielmehr die im Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts
ausgewiesene wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dazu können
auch mit dem Familienheim gemeinsam genutzte Garten- oder Wegeflächen gehören.

Im entschiedenen Fall erhöhte sich dadurch der steuerlich begünstigte Wert des Familienheims
auf rund EUR 1,17 Mio.. Die Begrenzung der Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von
200 m² bleibt jedoch bestehen. Ebenso gilt weiterhin: Wird das Familienheim innerhalb
von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken genutzt oder werden begünstigte
Teilflächen veräußert, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen.
