# Erhaltungsrücklage auch weiterhin erst bei Verwendung durch die WEG Werbungskosten?

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- Published: 2025-01-07T09:01:21+00:00
- Author: Florian Saemann

Bisher war unstrittig: Die Zahlungen des Eigentümers in die Erhaltungsrücklage (
früher auch als Instandhaltungsrücklage bezeichnet) sind erst dann als Werbungskosten
beim vermietenden Eigentümer zu berücksichtigen, wenn diese aus er Erhaltungsrücklage
entnommen und „verwendet“ werden. Die begründete die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung
damit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kein rechtlich eigenständiges
Subjekt ist und die Rücklage rechtlich damit immer noch (anteilig) dem jeweiligen
Eigentümer gehört. Seit dem Jahr 2020 gilt die WEG aber als voll rechtsfähiges Subjekt.
Die Finanzverwaltung und auch einzelne Finanzgerichte sehen hierdurch keine Änderung
bei der Abziehbarkeit der Beiträge zur Erhaltungsrücklage. Aufgrund eines Urteils
des Finanzgerichts Nürnberg ist dies jedoch aktuell Gegenstand der Prüfung durch
den Bundesfinanzhof (IX R 19/24), ob nicht doch Werbungskosten bereits im Zeitpunkt
der Einzahlung in die Erhaltungsrücklage vorliegen können.
