# Auch Aussetzungszinsen von 6% p.a. verfassungswidrig

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- Published: 2024-08-22T15:48:57+00:00
- Author: Florian Saemann

Bisher war die Rechtsprechung und die Rechtslage eindeutig: Während Nachzahlungszinsen
aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 nur noch mit 1,8%
p.a. berechnet wurden, gab es eine Reduzierung der unverändert mit 6% p.a. zu berechnenden
Stundungs- und Aussetzungszinsen nicht. Mit Beschluss vom 8.5.2024 VIII R 9/23, 
veröffentlicht am 22.8.2024 hat der Bundfinanzhof daher dem Bundesverfassungsgericht
die Frage vorgelegt, ob der Zinssatz von 6% mit Art 3. Abs. 1 GG vereinbar ist und
ob die Differenzierung von Nachzahlungszinsen (1,8% p.a.) und Aussetzungszinsen (
6% p.a.) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
