# Alleine die Nutzungsmöglichkeit einer betrieblichen Immobilie stellt noch keine vGA dar

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- Published: 2025-03-07T18:18:07+00:00
- Author: Florian Saemann

Immer wieder beschäftigen sog. „verdeckte Gewinnausschüttungen“ (vGA), also Vorteilszuwendungen
von Kapitalgesellschaften in Ihrer Gesellschafter die Finanzgerichte. vGA führen
dazu, dass der mit der Vorteilszuwendung zusammenhängende Aufwand bei der Gesellschaft
nicht abziehbar ist und vom Gesellschafter hingegen zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof
hat mit Urteil vom 01. Oktober 2024, VIII R 4/21 entschieden, dass alleine die theoretische
Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie noch keine vGA darstellt, solange keine tatsächliche
Nutzung erfolgt. Im Urteilsfall handelte es sich um eine leerstehende Immobilie,
die verkauft werden sollte.
